Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Hochschulkliniken in der Krankenhausplanung

Hochschulkliniken in der Krankenhausplanung

08.05.2026

Das BVerwG hat sich mit Urteil vom 04.12.2025 – 3 C 3.24 – mit den Rechten der Hochschulkliniken in der staatlichen Krankenhausplanung befasst. Demnach ist es mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit den gesetzlichen Regelungen des SGB V und des Krankenhausfinanzierungsrechts vereinbar, dass eine Universitätsklinik nicht autonom ihr Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Trifft der Landesgesetzgeber eine Regelung, wonach die Hochschulkliniken in die staatliche Krankenhausplanung einzubeziehen sind und hierbei die Belange von Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt werden müssen, wird diese landesrechtliche Vorgabe dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend gerecht.

Die höchstrichterliche Entscheidung dokumentiert rechtlich überzeugend die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs der bei der Teilnahme einer Hochschulklinik an der Krankenhausversorgung betroffenen Schutzgüter. Diesen anerkannten Maximalversorgern wird – wie auch den Belangen der Forschung und Lehre – auch künftig bei Umsetzung der neuesten gesetzlichen Vorgaben zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sowie der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben unter differenzierten Versorgungsstufen erhebliche Bedeutung im Rahmen der Krankenhausversorgung zukommen.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch f&w 2026, 444 ff.)

Neues zur PpUGV

Neues zur PpUGV

12.12.2025

Nachdem das von uns geführte Klageverfahren gegen die Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das InEK beim SG Karlsruhe und auch in der Berufungsinstanz beim LSG Baden-Württemberg erfolgreich war, hat das BSG eine gänzlich andere Rechtsauffassung vertreten, allerdings ohne sich im Ergebnis der - weiterhin umstrittenen - Rechtsfrage anzunehmen, ob die in der Rechtsverordnung vorgegebenen Pflegepersonaluntergrenzen und die auf dieser Grundlage drohenden Sanktionen für betroffene Krankenhäuser im Einzelfall rechtswidrig sind. Die Feststellung pflegesensitiver Bereiche ist demnach zu trennen von der Frage der Rechtmäßigkeit der in der Rechtsverordnung normierten Pflegepersonaluntergrenzen. Mit anderen Worten: Möglicherweise rechtswidrige Personalvorgaben in der Pflege hat nicht das InEk zu verantworten, weil sich belastende Regelungen zulasten der Krankenhäuser im Rahmen des gestuften Vorgehens erst aus den in der Rechtsverordnung angeordneten Pflegepersonaluntergrenzen und/oder aus der von den Vertragsparteien auf Bundesebene geschlossenen Sanktionsvereinbarung ergeben können. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird krankenhausindividuell, auch unter Berücksichtigung der in den Entgeltvereinbarungen der Vergangenheit getroffenen Regelungen, zu beurteilen sein, ob eine Normfeststellungsklage gegen die Rechtsverordnung (PpUGV) oder die Sanktionsvereinbarung oder möglicherweise ein Rechtsschutz gegen einzelne Sanktionen in Betracht zu ziehen ist.

 

Für weitere Informationen:

Dr. Ulrich Trefz

Ausnahmeregelung zur Mindestmenge

14.11.2025

Rechtsstreitigkeiten über Ausnahmeentscheidungen der zuständigen Landesbehörden zur Nichtanwendung von Mindestmengen fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Hierzu liegen neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des VGH Baden-Württemberg vor. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fehlt es einem konkurrierenden Krankenhaus an der Klagebefugnis für die Anfechtung der Ausnahmegenehmigung für ein anderes Krankenhaus. Eine gegenteilige Rechtsauffassung wurde zuvor von dem Sozialgericht Stuttgart mit überzeugender Begründung vertreten. Eine höchstrichterliche Klärung der Klagebefugnis eines konkurrierenden Krankenhauses mit positiver Mindestmengenprognose gegenüber einer Ausnahmegenehmigung zu Gunsten eines anderen Krankenhauses, das die Leistungen nur auf Grundlage eines Bescheides der zuständigen Landesbehörde erbringen darf, steht noch aus.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch: f&w 12/2025)