Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Anforderungen an Konzept für neue Klinik

17.04.2024

Anforderungen an Konzept für neue Klinik

Das VG Greifswald hat sich mit Urteil vom 18.01.2024 – 3 A 190/23 HGW – mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neu zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan befasst. Im Ergebnis wurde die Klage der (künftigen) Krankenhausträgerin gegen das Land abgewiesen, weil nach dem vorgelegten Konzept zu der neu zu errichtenden Klinik die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses noch nicht hinreichend gewährleistet war. Zutreffend führt das Gericht aus, die Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Verfahren auf Planaufnahme setze nicht zwingend voraus, dass das Krankenhaus den Betrieb bereits aufgenommen habe. Allerdings sei bei einem neu zu errichtenden Krankenhaus die vorausschauende Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die zuständige Landesbehörde im Vergleich zu einem Krankenhaus im laufenden Betrieb erschwert. Diese größere Prognoseunsicherheit sei durch entsprechende Darlegungsanforderungen soweit wie möglich zu reduzieren. Von dem Träger eines geplanten, noch zu errichtenden Krankenhauses sei daher ein schlüssiges und prüffähiges Konzept vorzulegen. Dieses müsse die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand seiner personellen, räumlichen und medizinischen Ausstattung ermöglichen und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens (plausibles Finanzierungskonzept) hinreichend gesichert ist. Unsicherheiten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergeben würden, dass ein noch nicht hinreichend konkretes Konzept vorgelegt werde, gingen zu Lasten des neuen Krankenhauses.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz.

Mindestmenge

Mindestmenge

Die Mindestmengenregelungen des G-BA sehen besondere Bestimmungen für die erstmalige oder erneute Erbringung mindestmengenrelevanter Krankenhausleistungen vor. Ein von uns vertretenes Krankenhaus hat es in der Vergangenheit versäumt, rechtzeitig die beabsichtigte Aufnahme der Leistungserbringung den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorab schriftlich anzuzeigen (vgl. § 7 Abs. 2 Mm-R a.F./§ 6 Abs. 2 Mm-R n.F.). Die Krankenkassenverbände haben sich mit Bescheid auf den Standpunkt gestellt, es bestehe ein befristetes Leistungsverbot sowie ein befristeter Vergütungsausschluss (bis Ende des Kalenderjahres 2020), da die rechtzeitige Information unterblieben sei. Das Sozialgericht Stuttgart ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Urteil vom 13.02.2024 mit überzeugender Begründung den Bescheid der beklagten Krankenkassenverbände aufgehoben. Die Informationsverpflichtung, wonach das Krankenhaus den Krankenkassen vorab den Beginn der Leistungserbringung mindestmengenrelevanter Krankenhausleistungen mitteilen müsse, begründe bei einem Verstoß hiergegen kein Leistungs- oder Abrechnungsverbot. Insoweit handle es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal zur Begründung des Ausnahmetatbestandes bei erstmaliger Leistungserbringung.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz.

Rechtswidrige Ausweisung pflegesensitiver Bereiche - Berufung des InEK ohne Erfolg

Über das Urteil des SG Karlsruhe vom 10.10.2022 wurde an dieser Stelle bereits berichtet. Das Gericht hatte Bescheide des InEK über die Feststellung pflegesensitiver Bereiche aufgehoben. Am 12.12.2023 hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil die hiergegen gerichtete Berufung des InEK zurückgewiesen. Die Ausweisung pflegesensitiver Bereiche ist demnach rechtswidrig, weil die Rechtsverordnung entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 137i SGB V auf eine Differenzierung nach Schweregradgruppen verzichtet. Sobald uns die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir wieder berichten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist den betroffenen Krankenhäusern zu empfehlen, die in den letzten Tagen zugegangenen Bescheide des InEK, mit denen Einwendungen der Krankenhäuser zurückgewiesen worden sind, mit Widersprüchen anzufechten.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz