Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Ausgleichsanspruch bei Krankenhausschließung

02.07.2024

Pflegesatzrechtliche Ausgleichsbeträge für abgeschlossene Entgeltzeiträume können über nachfolgende Entgeltvereinbarungen nicht mehr abgewickelt werden, wenn das Krankenhaus zwischenzeitlich seinen Betrieb aufgegeben hat. Nach § 5 Abs. 5 KHEntgG sind diese Ausgleichsbeträge (Zu- oder Abschläge), soweit sie auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen, den gesetzlichen Krankenkassen gesondert in Rechnung zu stellen oder an diese zurückzuzahlen. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt hierbei der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Pflegesatzparteien können eine abweichende Vereinbarung schließen. Zutreffend haben das VG Hamburg mit Beschluss vom 04.03.2024 (13 K 5530/23) sowie das VG Frankfurt mit Beschluss vom 10.04.2024 (10 K 4195/23.F) für derartige direkte Zahlungsansprüche den Rechtsweg zu den Sozialgerichten angenommen. In diesen Streitigkeiten geht es nicht um die zukunftsgerichtete Finanzierung von Krankenhäusern, sondern um die – aufgrund der Schließung des Krankenhauses – endgültige Abrechnung offener Forderungen zwischen einzelnen gesetzlichen Krankenkassen und dem Krankenhausträger. Obwohl der Anspruch in der pflegesatzrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 KHEntgG normiert ist, handelt es sich nicht um eine pflegesatzrechtliche Angelegenheit mit prognostischer Aufstellung des Erlösbudgets, die dem Verwaltungsgericht zuzuordnen wäre, sondern um eine Frage der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen, für die die Sozialgerichte zuständig sind.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz

Rechnungskorrektur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

Rechnungskorrektur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

27.04.2024

Eine Krankenkasse hatte in einem Rechnungsdatensatzes einen offenkundigen Fehler festgestellt und das Krankenhaus hierauf hingewiesen. Das Krankenhaus hat die Rechnung daraufhin korrigiert, was sich auf die Höhe des abgerechneten Betrages jedoch nicht ausgewirkt hat. Die Krankenkasse lehnte gleichwohl den vollständigen Ausgleich der Rechnung mit der Begründung ab, eine Korrektur der Rechnung sei dem Krankenhaus gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG untersagt, auch wenn sich dies nicht auf den Rechnungsbetrag auswirke. Das Sozialgericht Reutlingen folgt der Argumentation der Krankenkasse nicht. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht München (Urteil vom 21.11.2023 – S 7 KR 767/23) ist es der Auffassung, § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG finde nach einschränkender Auslegung auf Fälle offensichtlicher Unrichtigkeiten keine Anwendung. Dies gelte insbesondere nach dem Sinn und Zweck von § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG, der Krankenkassen vor Nachforderungen schützen solle, für Fälle ohne Auswirkung auf den Rechnungsbetrag. Das SG Reutlingen ließ in der Entscheidung vom 30.04.2024 (S 10 KR 203/23) wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkasse in Berufung gehen wird.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth

Anforderungen an Konzept für neue Klinik

17.04.2024

Anforderungen an Konzept für neue Klinik

Das VG Greifswald hat sich mit Urteil vom 18.01.2024 – 3 A 190/23 HGW – mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neu zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan befasst. Im Ergebnis wurde die Klage der (künftigen) Krankenhausträgerin gegen das Land abgewiesen, weil nach dem vorgelegten Konzept zu der neu zu errichtenden Klinik die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses noch nicht hinreichend gewährleistet war. Zutreffend führt das Gericht aus, die Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Verfahren auf Planaufnahme setze nicht zwingend voraus, dass das Krankenhaus den Betrieb bereits aufgenommen habe. Allerdings sei bei einem neu zu errichtenden Krankenhaus die vorausschauende Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die zuständige Landesbehörde im Vergleich zu einem Krankenhaus im laufenden Betrieb erschwert. Diese größere Prognoseunsicherheit sei durch entsprechende Darlegungsanforderungen soweit wie möglich zu reduzieren. Von dem Träger eines geplanten, noch zu errichtenden Krankenhauses sei daher ein schlüssiges und prüffähiges Konzept vorzulegen. Dieses müsse die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand seiner personellen, räumlichen und medizinischen Ausstattung ermöglichen und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens (plausibles Finanzierungskonzept) hinreichend gesichert ist. Unsicherheiten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergeben würden, dass ein noch nicht hinreichend konkretes Konzept vorgelegt werde, gingen zu Lasten des neuen Krankenhauses.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz.