Zuständigkeit bei Klagen gegen Prüfquote und Aufschlag
08.10.2024
Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht auf seiner Homepage für jedes Krankenhaus die quartalsbezogene Prüfquote sowie einen ggf. anfallenden Aufschlag gem. § 275c SGB V. Die Rechtsbehelfsbelehrung findet sich als PDF für jedes Quartal ebenfalls auf der Homepage. Muss der GKV-Spitzenverband nach Widerspruch die Angaben zur Prüfquote und/oder Aufschlag korrigieren, so ist es bislang Praxis, nicht die gesamte Excel-Tabelle zu ändern. Eine Klarstellung erfolgt auf dem Deckblatt der Tabelle. Gibt der GKV-Spitzenverband dem Widerspruch nicht statt, ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid Klage zum Sozialgericht Berlin zu erheben. Das Sozialgericht Berlin hat nun – soweit ersichtlich – erstmals mit Beschluss vom 02.10.2024 seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt und den Rechtsstreit an das für den Sitz des Krankenhauses originär zuständige Sozialgericht verwiesen. Auch wenn die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes Bedeutung für alle Krankenkassen und alle MD in der Bundesrepublik habe, begründet dies nicht die Spezialzuständigkeit nach § 57a Abs. 4 SGG. Der Beschluss vom 02.10.2024 (S 89 KR 562/24) ist unanfechtbar.
Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth