Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Wann ist die Vertretung bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes zulässig?

Wann ist die Vertretung bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes zulässig?

28.03.2025

Der BGH hat mit Urteil vom 13.03.2025 (III ZR 40/24) nochmals ausführlich dargestellt, was Gegenstand sowie Sinn und Zweck einer wahlärztlichen Leistung gem. § 17 KHEntgG ist. Er betont, dass der Patient sich durch Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung hochqualifizierte Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt hinzukauft. Der Patient schließe eine solche Vereinbarung, um sich aufgrund der Sorge um seine Gesundheit herausgehobene medizinische Kompetenz zu sichern. Auch diene die Wahlleistungsvereinbarung dazu, sich die persönliche Zuwendung und Erfahrung des von ihm gewählten Arztes zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des BGH unzulässig, mit einem Patienten bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes eine Individualvereinbarung zu treffen, die eine „gewünschte Stellvertretung“ des Wahlarztes durch einen namentlich vom Krankenhaus benannten Arzt zum Gegenstand hat, wenn die Initiative zum Abschluss vom Krankenhaus oder dem Wahlarzt ausgeht.

Anders herum gewendet: Individualvereinbarungen neben Wahlleistungsvereinbarungen über ärztliche Leistungen sind nach BGH zulässig, wenn der Wahlarzt tatsächlich vorhersehbar verhindert ist. Ist er nicht verhindert, so ist eine solche Vereinbarung nur dann zulässig, wenn sie auf Initiative des Patienten geschlossen wird. Letzteres bedeutet, dass zu dokumentieren sein wird, dass der Patient von sich aus die Behandlung durch einen konkreten Arzt wünscht. Wie konkret die Dokumentation ausfallen muss, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Initiative nicht vom Krankenhaus oder dem Wahlarzt ausging, dürfte weiteren gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten sein.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth

Anforderung an die Dokumentation der Therapie-Einheiten bei OPS 8-550

Anforderung an die Dokumentation der Therapie-Einheiten bei OPS 8-550

17.03.2025

Der OPS 8-550.1 in der Version des Jahres 2021 verlangt neben weiteren Anforderungen die Erbringung von mindestens 20 Therapie-Einheiten von durchschnittlich 30 Minuten Dauer. Ein Krankenhaus hatte jeweils mit Datum und Dauer (30 Minuten) die Therapie-Einheiten im Erfassungsbogen für den OPS 8-550 vermerkt. Nicht vermerkt waren in den dem MD zugeleiteten Unterlagen die Uhrzeit von Beginn und Ende der jeweiligen Therapie-Einheiten. Der MD argumentierte, für ihn seien so die Therapie-Einheiten nicht plausibel. Die Krankenkasse schloss sich dieser Argumentation an und rechnete auf. Das Krankenhaus erhob Klage zum SG Karlsruhe, welches die Argumentation der Krankenkasse nicht teilt und verurteilte die Kasse am 26.02.2025 (S 9 KR 996/24) in einem von uns betreuten Verfahren antragsgemäß zur Zahlung. Zur Begründung heißt es, der OPS mache bezüglich der Dokumentation der Therapie-Einheiten keine konkreten Anforderungen. Auch aus den Auslegungshinweisen der MDK-Gemeinschaft zur Einzelfallprüfung des OPS 8-550 gehe lediglich hervor, dass die Therapie-Einheiten nach Art, Umfang und Erbringungsdatum zu dokumentieren seien, nicht jedoch nach Beginn und Ende. Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth

Mindestmenge Mamma-Ca-Chirurgie

Mindestmenge Mamma-Ca-Chirurgie

20.12.2024

Mit aktuellem Beschluss vom 17.12.2024 hat des Sozialgerichts Kiel auf unseren Antrag zugunsten des antragstellenden Krankenhauses die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Widerlegungsbescheid der Krankenkassenverbände vom 01.10.2024 angeordnet. Hintergrund war die Verwaltungsentscheidung der Krankenkassenverbände, mit der sie die Prognose des Krankenhauses zum Erreichen der jährlichen Mindestmenge im Leistungsbereich Mamma-Ca-Chirurgie von 100 widerlegt haben. Das Gericht ist der von uns vertretenen Auffassung gefolgt, wonach das antragstellende Krankenhaus zwar im vorangegangenen Kalenderjahr die im Jahr 2025 geforderte Mindestmenge von 100 nicht erreicht hat, diese Feststellung aber zur Widerlegung der Prognose nicht ausreichend ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. In vorliegender Angelegenheit hat die Antragstellerin ihre Prognose mit strukturellen und personellen Veränderungen hinreichend begründet, so dass der angefochtene Bescheid vom 01.10.2024 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und nach summarischer Prüfung als rechtswidrig beurteilt worden ist.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz