Keine Erstattung von Umsatzsteuer bei Fertigarzneimitteln
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 10.11.2021 die Beschwerde einer Krankenkasse gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2020 (L 5 KR 2614/17) zurückgewiesen. Sehr ausführlich wird begründet, dass keine Divergenz zwischen der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg und der bekannten Rechtsprechung des BSG zu der Erstattung von Umsatzsteuer bei Zytostatika-Zubereitungen bestehe. Ebenso sieht das BSG keine grundsätzliche Bedeutung. In der Entscheidung vom 9.4.2019 (B 1 KR 5/19 R) habe der Senat den auf ergänzender Vertragsauslegung beruhenden Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse daran geknüpft, dass die Steuerverwaltung ihre Rechtsauffassung zur zunächst bejahten Umsatzsteuerpflicht von erbrachten Leistungen des Krankenhauses mit Wirkung für die Vergangenheit klar verneine und das Krankenhaus ohne Prozess sein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt wegen bereits geleisteter Umsatzsteuer einfach und risikolos durchsetzen könne. Dem Urteil vom 9.4.2019 sei zu entnehmen, dass von einer risikolosen Durchsetzungsmöglichkeiten dann auszugehen sei, wenn es eine derart klare Erlasslage der Steuerverwaltung gebe, dass sich schon im Ansatz keine nennenswerten Auslegungsfragen stellen würden, sondern es nur eines einfachen Subsumtionsaktes bedürfe, um zum Ergebnis der Umsatzsteuerfreiheit oder Umsatzsteuerermäßigung zu gelangen. Das LSG Baden-Württemberg habe zutreffend diese Frage verneint. Eine eindeutige Erlasslage bestehe für Fertigarzneimitteln nicht.
Damit ist die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg rechtskräftig. Umsatzsteuer – gleich ob 19 % oder 7 % - sind vom beklagten Krankenhaus an die Krankenkasse anlässlich der Abgabe von Fertigarzneimitteln zur ambulanten Behandlung nicht zu erstatten. Diese von uns erzielte und vom BSG ausführlich begründete Entscheidung hat Klarheit geschaffen und dürfte damit Grundlage für die Erledigung zahlreicher parallel gelagerter Rechtsstreitigkeiten sein.