Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)
Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)
28.07.2025
Aktuell streitet eine gesetzliche Krankenkasse bundesweit mit Krankenhäusern über einen angeblichen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten stationären Entgelten. Die Kliniken haben in der Vergangenheit für bestimmte Krankenhausleistungen mit den Krankenkassen nach Pflegesatzrecht eine Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbart. Ab dem Kalenderjahr 2021 wurde die entsprechende Krankenhausleistung im Fallpauschalenkatalog in die Anlage 4 zu den unbewerteten Zusatzentgelten aufgenommen. Trotz Fehlens einer neueren Budgetvereinbarung, die die Höhe des unbewerteten Zusatzentgelts auf Ortsebene nach der neuen Rechtslage regeln könnte, bestreitet die Krankenkasse die Rechtmäßigkeit der weitergeltenden Abrechnung des NUB-Entgelts der Höhe nach. Zutreffend hat das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2025 die Klage gegen ein von uns vertretenes Krankenhaus unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 15 Abs. 2 KHEntgG, § 5 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarung sowie der insoweit einschlägigen Fußnote 4 zu dem bundesweiten Zusatzentgelt abgelehnt. Diese Bestimmung regelt für die insoweit gekennzeichneten Zusatzentgelte Folgendes: Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Zutreffend hat das SG Mannheim die Klage der Krankenkasse abgewiesen, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht. Das bisher krankenhausindividuell vereinbarte NUB-Entgelt war der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz