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Zuständigkeit für die Prüfung von HSA-Verordnungen

Zuständigkeit für die Prüfung von HSA-Verordnungen

21.07.2025

Am 17.07.2025 hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass für die Prüfung von Arzneimittelverordnungen durch Hochschulambulanzen (HSA) nicht die Gemeinsamen Prüfeinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung kraft Prüfvereinbarung Baden-Württemberg gem. § 106 Abs.1 SGB V zuständig sind, sondern die Krankenkassen selbst. Ein zulasten der von uns vertretenen HSA ergangener Nachforderungsbescheid wurde aufgehoben. Das Gericht begründete dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Wortlaut von § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Es handele sich um eine Spezialregelung, weshalb der Anwendungsbereich von § 88 SGB X nicht eröffnet sei. Außerdem verweise die Norm gerade nicht auf § 106c SGB V. Zudem ergebe sich im Umkehrschluss aus § 113 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass die in § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Gegenstände der Prüfung durch die Krankenkassen vorbehalten seien (SG Stuttgart – S 5 KR 113/23).

Die zu HSA-Verordnungen in Baden-Württemberg ergangene Entscheidung dürfte sich auf Prüfungen und Regressbescheide gegenüber psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V, sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 SGB V sowie medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V auch in anderen Bundesländern übertragen lassen.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth