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Teilweise Nichtigkeit der Notfallstufen-Regelungen

Teilweise Nichtigkeit der Notfallstufen-Regelungen

11.04.2025

Das BSG hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens über eine Normenfeststellungsklage einer Krankenhausträgerin gegen die Notfallstufen-Regelungen des G-BA mit Urteil vom 02.04.2025 entschieden. Demnach ist § 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Regelungen nichtig. Nach dieser Bestimmung nimmt ein Krankenhaus nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil, soweit es keiner der drei normierten Stufen des Systems für Notfallstrukturen zugeordnet ist und darüber hinaus auch kein Modul der speziellen Notfallversorgung erfüllt. Nach Auffassung des 1. Senats des BSG hat der G-BA durch die bloß negativ erfolgte Definition der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung den gesetzlichen Normsetzungsauftrag nicht hinreichend umgesetzt, wonach er eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme festzulegen hat. Die Zuordnung zur Nichtteilnahme an der Notfallversorgung erfordert eine Festlegung von Bedingungen, die einen verminderten Aufwand des Krankenhauses belegen, der es rechtfertigen kann, dass die Klinik in die den Abschlag gebietende Stufe eingeordnet wird. Die rechtliche Bedeutung dieser erfreulichen gerichtlichen Entscheidung ist für die einzelnen Krankenhäuser unter Berücksichtigung des bei ihnen konkret anzutreffenden Sachverhalts sowie der noch ausstehenden schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils zu klären. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung zu den Folgen stattgebender sozialgerichtlicher Normfeststellungsklagen im Bereich des § 55 SGG uneinheitlich im Hinblick auf deren Rechtswirkung inter omnes (gegen alle) oder nur inter partes (nur zwischen den beteiligten Personen).

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz