Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Wann ist die Vertretung bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes zulässig?

Wann ist die Vertretung bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes zulässig?

28.03.2025

Der BGH hat mit Urteil vom 13.03.2025 (III ZR 40/24) nochmals ausführlich dargestellt, was Gegenstand sowie Sinn und Zweck einer wahlärztlichen Leistung gem. § 17 KHEntgG ist. Er betont, dass der Patient sich durch Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung hochqualifizierte Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt hinzukauft. Der Patient schließe eine solche Vereinbarung, um sich aufgrund der Sorge um seine Gesundheit herausgehobene medizinische Kompetenz zu sichern. Auch diene die Wahlleistungsvereinbarung dazu, sich die persönliche Zuwendung und Erfahrung des von ihm gewählten Arztes zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des BGH unzulässig, mit einem Patienten bei fehlender Verhinderung des Wahlarztes eine Individualvereinbarung zu treffen, die eine „gewünschte Stellvertretung“ des Wahlarztes durch einen namentlich vom Krankenhaus benannten Arzt zum Gegenstand hat, wenn die Initiative zum Abschluss vom Krankenhaus oder dem Wahlarzt ausgeht.

Anders herum gewendet: Individualvereinbarungen neben Wahlleistungsvereinbarungen über ärztliche Leistungen sind nach BGH zulässig, wenn der Wahlarzt tatsächlich vorhersehbar verhindert ist. Ist er nicht verhindert, so ist eine solche Vereinbarung nur dann zulässig, wenn sie auf Initiative des Patienten geschlossen wird. Letzteres bedeutet, dass zu dokumentieren sein wird, dass der Patient von sich aus die Behandlung durch einen konkreten Arzt wünscht. Wie konkret die Dokumentation ausfallen muss, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Initiative nicht vom Krankenhaus oder dem Wahlarzt ausging, dürfte weiteren gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten sein.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth