Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Mindestmenge

Mindestmenge

Die Mindestmengenregelungen des G-BA sehen besondere Bestimmungen für die erstmalige oder erneute Erbringung mindestmengenrelevanter Krankenhausleistungen vor. Ein von uns vertretenes Krankenhaus hat es in der Vergangenheit versäumt, rechtzeitig die beabsichtigte Aufnahme der Leistungserbringung den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorab schriftlich anzuzeigen (vgl. § 7 Abs. 2 Mm-R a.F./§ 6 Abs. 2 Mm-R n.F.). Die Krankenkassenverbände haben sich mit Bescheid auf den Standpunkt gestellt, es bestehe ein befristetes Leistungsverbot sowie ein befristeter Vergütungsausschluss (bis Ende des Kalenderjahres 2020), da die rechtzeitige Information unterblieben sei. Das Sozialgericht Stuttgart ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Urteil vom 13.02.2024 mit überzeugender Begründung den Bescheid der beklagten Krankenkassenverbände aufgehoben. Die Informationsverpflichtung, wonach das Krankenhaus den Krankenkassen vorab den Beginn der Leistungserbringung mindestmengenrelevanter Krankenhausleistungen mitteilen müsse, begründe bei einem Verstoß hiergegen kein Leistungs- oder Abrechnungsverbot. Insoweit handle es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal zur Begründung des Ausnahmetatbestandes bei erstmaliger Leistungserbringung.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz.