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Ausgleichsanspruch bei Krankenhausschließung

02.07.2024

Pflegesatzrechtliche Ausgleichsbeträge für abgeschlossene Entgeltzeiträume können über nachfolgende Entgeltvereinbarungen nicht mehr abgewickelt werden, wenn das Krankenhaus zwischenzeitlich seinen Betrieb aufgegeben hat. Nach § 5 Abs. 5 KHEntgG sind diese Ausgleichsbeträge (Zu- oder Abschläge), soweit sie auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen, den gesetzlichen Krankenkassen gesondert in Rechnung zu stellen oder an diese zurückzuzahlen. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt hierbei der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Pflegesatzparteien können eine abweichende Vereinbarung schließen. Zutreffend haben das VG Hamburg mit Beschluss vom 04.03.2024 (13 K 5530/23) sowie das VG Frankfurt mit Beschluss vom 10.04.2024 (10 K 4195/23.F) für derartige direkte Zahlungsansprüche den Rechtsweg zu den Sozialgerichten angenommen. In diesen Streitigkeiten geht es nicht um die zukunftsgerichtete Finanzierung von Krankenhäusern, sondern um die – aufgrund der Schließung des Krankenhauses – endgültige Abrechnung offener Forderungen zwischen einzelnen gesetzlichen Krankenkassen und dem Krankenhausträger. Obwohl der Anspruch in der pflegesatzrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 KHEntgG normiert ist, handelt es sich nicht um eine pflegesatzrechtliche Angelegenheit mit prognostischer Aufstellung des Erlösbudgets, die dem Verwaltungsgericht zuzuordnen wäre, sondern um eine Frage der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen, für die die Sozialgerichte zuständig sind.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz