Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Mindestmenge Mamma-Ca-Chirurgie

Mindestmenge Mamma-Ca-Chirurgie

20.12.2024

Mit aktuellem Beschluss vom 17.12.2024 hat des Sozialgerichts Kiel auf unseren Antrag zugunsten des antragstellenden Krankenhauses die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Widerlegungsbescheid der Krankenkassenverbände vom 01.10.2024 angeordnet. Hintergrund war die Verwaltungsentscheidung der Krankenkassenverbände, mit der sie die Prognose des Krankenhauses zum Erreichen der jährlichen Mindestmenge im Leistungsbereich Mamma-Ca-Chirurgie von 100 widerlegt haben. Das Gericht ist der von uns vertretenen Auffassung gefolgt, wonach das antragstellende Krankenhaus zwar im vorangegangenen Kalenderjahr die im Jahr 2025 geforderte Mindestmenge von 100 nicht erreicht hat, diese Feststellung aber zur Widerlegung der Prognose nicht ausreichend ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. In vorliegender Angelegenheit hat die Antragstellerin ihre Prognose mit strukturellen und personellen Veränderungen hinreichend begründet, so dass der angefochtene Bescheid vom 01.10.2024 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und nach summarischer Prüfung als rechtswidrig beurteilt worden ist.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz

Zuständigkeit bei Klagen gegen Prüfquote und Aufschlag

08.10.2024

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht auf seiner Homepage für jedes Krankenhaus die quartalsbezogene Prüfquote sowie einen ggf. anfallenden Aufschlag gem. § 275c SGB V. Die Rechtsbehelfsbelehrung findet sich als PDF für jedes Quartal ebenfalls auf der Homepage. Muss der GKV-Spitzenverband nach Widerspruch die Angaben zur Prüfquote und/oder Aufschlag korrigieren, so ist es bislang Praxis, nicht die gesamte Excel-Tabelle zu ändern. Eine Klarstellung erfolgt auf dem Deckblatt der Tabelle. Gibt der GKV-Spitzenverband dem Widerspruch nicht statt, ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid Klage zum Sozialgericht Berlin zu erheben. Das Sozialgericht Berlin hat nun – soweit ersichtlich – erstmals mit Beschluss vom 02.10.2024 seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt und den Rechtsstreit an das für den Sitz des Krankenhauses originär zuständige Sozialgericht verwiesen. Auch wenn die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes Bedeutung für alle Krankenkassen und alle MD in der Bundesrepublik habe, begründet dies nicht die Spezialzuständigkeit nach § 57a Abs. 4 SGG. Der Beschluss vom 02.10.2024 (S 89 KR 562/24) ist unanfechtbar.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth

Überlieger im Pflegebudget – Gebot der Finanzierungsneutralität

07.08.2024

Die Krankenhausschiedsstelle in Niedersachsen hatte erstmals über die streitige Rechtsfrage zu befinden, ob und in welcher Höhe ein Preisausgleich für Pflegeanteile des Kalenderjahres 2019 der Jahresüberlieger 2019/2020 zugunsten des Krankenhauses festzusetzen ist. Die Schiedsstelle hat mit überzeugender Begründung nach dem Antrag des Krankenhauses entschieden (vgl. hierzu auch Trefz, f&w 2024, 752 ff.).

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz