Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

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Ausnahmeregelung zur Mindestmenge

14.11.2025

Rechtsstreitigkeiten über Ausnahmeentscheidungen der zuständigen Landesbehörden zur Nichtanwendung von Mindestmengen fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Hierzu liegen neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des VGH Baden-Württemberg vor. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fehlt es einem konkurrierenden Krankenhaus an der Klagebefugnis für die Anfechtung der Ausnahmegenehmigung für ein anderes Krankenhaus. Eine gegenteilige Rechtsauffassung wurde zuvor von dem Sozialgericht Stuttgart mit überzeugender Begründung vertreten. Eine höchstrichterliche Klärung der Klagebefugnis eines konkurrierenden Krankenhauses mit positiver Mindestmengenprognose gegenüber einer Ausnahmegenehmigung zu Gunsten eines anderen Krankenhauses, das die Leistungen nur auf Grundlage eines Bescheides der zuständigen Landesbehörde erbringen darf, steht noch aus.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch: f&w 12/2025)

Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)

Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)

28.07.2025

Aktuell streitet eine gesetzliche Krankenkasse bundesweit mit Krankenhäusern über einen angeblichen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten stationären Entgelten. Die Kliniken haben in der Vergangenheit für bestimmte Krankenhausleistungen mit den Krankenkassen nach Pflegesatzrecht eine Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbart. Ab dem Kalenderjahr 2021 wurde die entsprechende Krankenhausleistung im Fallpauschalenkatalog in die Anlage 4 zu den unbewerteten Zusatzentgelten aufgenommen. Trotz Fehlens einer neueren Budgetvereinbarung, die die Höhe des unbewerteten Zusatzentgelts auf Ortsebene nach der neuen Rechtslage regeln könnte, bestreitet die Krankenkasse die Rechtmäßigkeit der weitergeltenden Abrechnung des NUB-Entgelts der Höhe nach. Zutreffend hat das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2025 die Klage gegen ein von uns vertretenes Krankenhaus unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 15 Abs. 2 KHEntgG, § 5 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarung sowie der insoweit einschlägigen Fußnote 4 zu dem bundesweiten Zusatzentgelt abgelehnt. Diese Bestimmung regelt für die insoweit gekennzeichneten Zusatzentgelte Folgendes: Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Zutreffend hat das SG Mannheim die Klage der Krankenkasse abgewiesen, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht. Das bisher krankenhausindividuell vereinbarte NUB-Entgelt war der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz

Zuständigkeit für die Prüfung von HSA-Verordnungen

Zuständigkeit für die Prüfung von HSA-Verordnungen

21.07.2025

Am 17.07.2025 hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass für die Prüfung von Arzneimittelverordnungen durch Hochschulambulanzen (HSA) nicht die Gemeinsamen Prüfeinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung kraft Prüfvereinbarung Baden-Württemberg gem. § 106 Abs.1 SGB V zuständig sind, sondern die Krankenkassen selbst. Ein zulasten der von uns vertretenen HSA ergangener Nachforderungsbescheid wurde aufgehoben. Das Gericht begründete dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Wortlaut von § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Es handele sich um eine Spezialregelung, weshalb der Anwendungsbereich von § 88 SGB X nicht eröffnet sei. Außerdem verweise die Norm gerade nicht auf § 106c SGB V. Zudem ergebe sich im Umkehrschluss aus § 113 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass die in § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Gegenstände der Prüfung durch die Krankenkassen vorbehalten seien (SG Stuttgart – S 5 KR 113/23).

Die zu HSA-Verordnungen in Baden-Württemberg ergangene Entscheidung dürfte sich auf Prüfungen und Regressbescheide gegenüber psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V, sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 SGB V sowie medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V auch in anderen Bundesländern übertragen lassen.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth