Ausnahmeregelung zur Mindestmenge

14.11.2025
Rechtsstreitigkeiten über Ausnahmeentscheidungen der zuständigen Landesbehörden zur Nichtanwendung von Mindestmengen fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Hierzu liegen neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des VGH Baden-Württemberg vor. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fehlt es einem konkurrierenden Krankenhaus an der Klagebefugnis für die Anfechtung der Ausnahmegenehmigung für ein anderes Krankenhaus. Eine gegenteilige Rechtsauffassung wurde zuvor von dem Sozialgericht Stuttgart mit überzeugender Begründung vertreten. Eine höchstrichterliche Klärung der Klagebefugnis eines konkurrierenden Krankenhauses mit positiver Mindestmengenprognose gegenüber einer Ausnahmegenehmigung zu Gunsten eines anderen Krankenhauses, das die Leistungen nur auf Grundlage eines Bescheides der zuständigen Landesbehörde erbringen darf, steht noch aus.
Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch: f&w 12/2025)


