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Rechnungskorrektur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

Rechnungskorrektur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

27.04.2024

Eine Krankenkasse hatte in einem Rechnungsdatensatzes einen offenkundigen Fehler festgestellt und das Krankenhaus hierauf hingewiesen. Das Krankenhaus hat die Rechnung daraufhin korrigiert, was sich auf die Höhe des abgerechneten Betrages jedoch nicht ausgewirkt hat. Die Krankenkasse lehnte gleichwohl den vollständigen Ausgleich der Rechnung mit der Begründung ab, eine Korrektur der Rechnung sei dem Krankenhaus gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG untersagt, auch wenn sich dies nicht auf den Rechnungsbetrag auswirke. Das Sozialgericht Reutlingen folgt der Argumentation der Krankenkasse nicht. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht München (Urteil vom 21.11.2023 – S 7 KR 767/23) ist es der Auffassung, § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG finde nach einschränkender Auslegung auf Fälle offensichtlicher Unrichtigkeiten keine Anwendung. Dies gelte insbesondere nach dem Sinn und Zweck von § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG, der Krankenkassen vor Nachforderungen schützen solle, für Fälle ohne Auswirkung auf den Rechnungsbetrag. Das SG Reutlingen ließ in der Entscheidung vom 30.04.2024 (S 10 KR 203/23) wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkasse in Berufung gehen wird.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth