Neue höchstrichterliche Entscheidungen zum Krankenhausplan
Wir erlauben uns, über aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in krankenhausplanerischen Angelegenheiten zu berichten, in denen eines der von den Beschlüssen unmittelbar betroffenen Krankenhäuser von uns beraten und vertreten wird.
Mit Urteil vom 11.11.2021 hat das Gericht lesenswerte Feststellungen zur Problematik der Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan getroffen, soweit der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, hingegen nicht die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Krankenhausträger die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung. In den Fällen, in denen der Krankenhausträger die Aufnahme in den Krankenhausplan für ein erst noch zu errichtendes Krankenhaus beantragt, hat er ein hinreichend konkretisiertes und schlüssiges Finanzierungskonzept vorzulegen.
In den von uns geführten Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes wurden mit zwei Beschlüssen vom 25.01.2022 die Revisionen zugelassen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes könne das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit einer Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht zu beurteilen ist, wenn der an den Konkurrenten gerichtete Feststellungsbescheid die Anzahl der Planbetten für das umstrittene Fachgebiet nicht angibt. Das weitere Revisionsverfahren wurde auf unsere Nichtzulassungsbeschwerde u.a. mit der Begründung zugelassen, das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht könne zur Klärung der Frage beitragen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht davon abhänge, mit welcher Anzahl von Planbetten das konkurrierende Krankenhaus im streitgegenständlichen Fachgebiet in den Krankenhausplan (zusätzlich) aufgenommen worden ist.