Hochschulkliniken in der Krankenhausplanung

Hochschulkliniken in der Krankenhausplanung
08.05.2026
Das BVerwG hat sich mit Urteil vom 04.12.2025 – 3 C 3.24 – mit den Rechten der Hochschulkliniken in der staatlichen Krankenhausplanung befasst. Demnach ist es mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie mit den gesetzlichen Regelungen des SGB V und des Krankenhausfinanzierungsrechts vereinbar, dass eine Universitätsklinik nicht autonom ihr Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Trifft der Landesgesetzgeber eine Regelung, wonach die Hochschulkliniken in die staatliche Krankenhausplanung einzubeziehen sind und hierbei die Belange von Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt werden müssen, wird diese landesrechtliche Vorgabe dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend gerecht.
Die höchstrichterliche Entscheidung dokumentiert rechtlich überzeugend die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs der bei der Teilnahme einer Hochschulklinik an der Krankenhausversorgung betroffenen Schutzgüter. Diesen anerkannten Maximalversorgern wird – wie auch den Belangen der Forschung und Lehre – auch künftig bei Umsetzung der neuesten gesetzlichen Vorgaben zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sowie der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben unter differenzierten Versorgungsstufen erhebliche Bedeutung im Rahmen der Krankenhausversorgung zukommen.
Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch f&w 2026, 444 ff.)
